Der Weg zum sicheren E-Collecting
Die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie verleihen den Forderungen nach der Einführung einer elektronischen Unterschriftensammlung Auftrieb. Eine Untersuchung am Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA) analysiert verschiedene Umsetzungsvarianten und zeigt den jeweiligen Rechtsetzungsbedarf auf. Das Forscherteam plädiert für eine Lösung, bei der E-Collecting gleichwertig und parallel zum analogen Unterschriftensammeln betrieben werden kann.
Wer eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum unterstützen will, muss dies heute durch eine handschriftliche Unterschrift tun. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen von Pilotversuchen. Wenn künftig auch elektronische Unterschriftensammlungen möglich sein sollen, braucht es zwar keine Verfassungsänderung, aber umfangreiche Anpassungen auf Gesetzesstufe. In einer in der Zeitschrift «LeGes» publizierten Studie zeigen Katja Gfeller, Andreas Glaser und Irina Lehner verschiedene technische Optionen und den Rechtsetzungsbedarf auf.
Als ineffizient und am Status quo verhaftet bezeichnen sie eine Touchscreen-Lösung. Zwar wäre es für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einfach, mit dem Finger auf dem Smartphone zu signieren. Die Prozesse nach der Unterzeichnung, dabei insbesondere die Bescheinigung der Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, könnten mit dieser Variante aber schlecht automatisiert werden. Das Forscherteam bevorzugt deshalb ein vollwertiges E-Collecting unter Verwendung einer elektronischen Identifikationslösung, wie sie beispielsweise im Kanton Schaffhausen Anwendung findet.
Die Autorenschaft hält Befürchtungen, wonach E-Collecting zu einem nicht bewältigbaren Anstieg von Volksinitiativen und -referenden führen könnte, für unbegründet. So sind es in einigen Kantonen zurzeit vor allem Parlamentsmitglieder, die das Referendum ergreifen, und nicht das Stimmvolk. Aus diesem Grund wird auch die Umsetzungsvariante abgelehnt, bei der nur ein kleiner Anteil der Unterschriften elektronisch gesammelt werden darf. E-Collecting sei höchstens in einer Pilot- oder Einführungsphase zu kontingentieren. Die Anpassung des Modus der Stimmabgabe vollziehe schliesslich veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Gewohnheiten nach, wie früher bei der Einführung der brieflichen Stimmabgabe.
Katja Gfeller / Andreas Glaser / Irina Lehner, E-Collecting: Umsetzungsvarianten und Rechtsetzungsbedarf, in: LeGes 32 (2021) 1: Web-Version / PDF-Format